Ein Jäger zahlt für das Ausüben der Jagd eine Pacht an den Besitzer des Grundstücks. Er ist somit der Jagdausübungsberechtigte. Damit erwirbt er das Recht Wild zu erlegen und i. d. R. zu behalten. Es steht ihm frei, das Wild nach einer Begutachtung (Beschau) auch zu verkaufen (z. B.: an Restaurants, Fleischereien, Privatabnehmer).
Wird ein Wild durch einen Jäger erlegt, der selber nicht der Pächter des Reviers ist, sondern z.B. ein Jagdgast, so gebührt ihm das sogenannte Kleine Jägerrecht. Es ist Teil des jagdlichen Brauchtums und besagt, dass er Anspruch auf Teile des durch ihn erlegten Wildes hat. Dazu zählen das Geräusch (Zunge, Herz, Leber, Lunge, Milz und Nieren), sowie eine mögliche Jagdtrophäe (Geweih, Hörner, Zähne, Federn, …).