Jäger und Berufsjäger sind verpflichtet, die behördlich vorgegebenen Abschusspläne einzuhalten. Den Wildbestand durch Jäger aufrecht zu erhalten, zu kontrollieren und zu bejagen, liegt auch im öffentlichen Interesse. Zu hohe Wildbestände stellen eine Gefahr für den Wald dar. Eigentümer sind daher verpflichtet, die Jagd durch Dritte auf ihren Grundstücken zu dulden. Als Eigentümer kann man die Jagd auf dem eigenen Grundstück nur ablehnen, indem man eine feste Umfriedung errichtet.
Im Hausgarten wird also in der Regel nicht gejagt, und wenn dies notwendig ist, wird der Jagdleiter oder der zuständige Revierjäger an Sie herantreten und fragen.