Nein. Alle Schalenwildarten wie z. B.: Rehe, Hirsche oder Gämsen (ausgenommen Schwarzwild = Wildschweine) unterliegen einer gesetzlichen Abschussplanung. Jäger richten sich nach diesen behördlich vorgeschriebenen Jahresplänen. Diese legen fest, wieviel Wild nach Alter und Geschlecht in den verschiedenen Bezirken zu erlegen ist. Dies ist einzuhalten und muss auch tatsächlich durchgeführt werden, um den Wildtierbestand ordnungsgemäß zu bejagen und einen gesunden und artenreichen Wildbestand zu erhalten. Jedes geschossene Tier muss daher gezählt und auch gemeldet werden. Andere Tierarten bejagt der Jäger nach Anzahl und Notwendigkeit, d. h. er nutzt nur so viele Wildtiere, wie die Natur wieder nachwachsen lässt oder in der Kulturlandschaft Schaden verursachen.
Ebenso muss Fallwild (Wild das nicht durch einen Schuss erlegt wurde, z. B.: durch Straßenverkehr getötet) gemeldet werden. Dieses ist genussuntauglich, wird ordnungsgemäß entsorgt, jedoch in den Statistiken mitgezählt, aber nicht auf den Abschussplan angerechnet. Kranke, schwache und verletzte Tiere sind vom Jäger auch zu erlegen.
In Einzelfällen (z. B.: bei starkem Wildschaden, Ausbruch von Krankheiten und Seuchen) kann eine Erweiterung der Abschussplanung gesetzmäßig verordnet werden, die Jäger dann durchführen müssen.
Da Österreich eine unterschiedliche Tierwelt sowie Landschaft hat, gibt es in allen neun Bundesländern auch unterschiedliche Landesjagdgesetze und natürlich abweichende Abschusspläne.