Jagdeinrichtungen im Revier überprüfen

Hochsitz, Jagdhütte und Co: Wissenswertes zu Reviereinrichtungen

Wer leidenschaftlicher Raubwild- und Schwarzwildjäger ist, der weiß, wie unangenehm und kalt einem der Wind am Ansitz um die Nase blasen kann. Um die Jagd mit all den zahlreichen Aufgaben, wie der Hege und Pflege des heimischen Wildes oder den Schutz des Waldes auszuführen und auszuüben, braucht es in den Revieren Einrichtungen, die die Jägerinnen und Jägern bei ihrer Arbeit unterstützen.

 

Zu den Reviereinrichtungen zählen unter anderem Jagdhütten, der Hochsitz bzw. Hochstand, Ansitzleitern, Salzlecken, Futterstellen oder Jagdsteige.

Nutzung der Jagdeinrichtungen

Blitzschaden an HochstandJagdfremden Personen wie Freizeitsportlern, Wanderern oder Naturgenießern ist es untersagt, Reviereinrichtungen ohne eine Bewilligung des Jagdausübungs-berechtigten zu nützen. Diese Rechtsfolge sieht das Jagdgesetz in Oberösterreich vor. Der Hinweis auf diese Vorschrift muss nicht gesondert auf jagdlichen Einrichtungen ausgehängt werden. Hochstände dürfen nicht betreten oder zum Hinsetzen oder Ausruhen bestiegen werden. Auch ist es der nicht jagenden Bevölkerung nicht gestattet sich Zugang zu Jagdhütten zu verschaffen oder Futterstellen mit Bioabfällen zu befüllen. Verletzt sich eine jagdfremde Person zum Beispiel beim Aufstieg auf den Hochsitz oder am Stand selbst, übernimmt die Jägerschaft keine Haftung für den Unfall, auch dann nicht, sollten sich unbeaufsichtigte Kinder verletzen.

 

 

 

 

Schäden an Hochsitz und Co.

Vor allem im Winter und im Frühjahr zum Beginn der neuen Jagdsaison ist die Zeit, in der sämtliche Reviereinrichtungen überprüft, instandgehalten oder gegebenenfalls neu errichtet werden. Vor allem jagdliche Einrichtungen neben öffentlichen Straßen, Güter- oder Wanderwegen können zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmer, Erholungssuchende, Freizeitsportler oder für Jägerinnen und Jäger selbst werden. Schadhafte Reviereinrichtungen wie morsche Leitern, lose Dachschindeln, abstehenden Nägel oder verwucherte und bemooste Gerippe, sollten abgebaut bzw. erneuert werden. Weiß ein Jagdausübungsberechtigter etwa von einer schadhaften Leiter, könnte das in einem Gerichtsverfahren als „In kaufnehmen eines Schadens bei Dritten“ – als Mitverschulden – ausgelegt werden. Die Jägerinnen und Jäger sind daher sehr darauf bedacht, ihre Jagd- und Reviereinrichtungen stetig zu kontrollieren und im Falle einer Beschädigung zu reagieren.

 

Die Errichtung von Reviereinrichtungen

Laut dem oberösterreichischen Jagdgesetz braucht ein Jäger für die Errichtung, Erhaltung und die Benützung von jagdlichen Einrichtungen die Erlaubnis vom Grundeigentümer.

 

Vor der Errichtung einer Jagd- oder Fischerhütte, eines Hochstandes oder einer Kanzel sollte gemeinsam mit dem Grundeigentümer sowie mit der Jagdbehörde (mit dem zuständigen jagdfachlichen Amtssachverständigen) ein Reviergang gemacht werden und die baulichen Maßnahmen besprochen werden. In der Planung sowie bei der Errichtung von jagdlichen Einrichtungen müssen der Naturschutz sowie baurechtlichen Vorschriften beachtet werden.

 

Die Land- und Forstwirte in Oberösterreich pflegen mit den Jägerinnen und Jägern eine gute partnerschaftliche Zusammenarbeit und setzen sich mit gemeinsamen Maßnahmen wie die Errichtung von Hochständen oder Futterstellen für den Natur- und Tierschutz ein.

 

Mehr über jagdliche Einrichtungen finden Sie auf der Internetseite des OÖ Landesjagdverbandes http://www.ooeljv.at/aktuelles/archiv/jagd-und-waffenrecht-4/